Bundesgesetze zu illegalen Drogen
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) [812.121] : Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von Betäubungsmitteln, die Kontrollstellen, sowie die Strafbestimmungen im Falle eines Zuwiderhandelns.
Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) [812.121.1] : Diese Verordnung regelt die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Stoffen im Sinne der Artikel 1, 3, 7 und 8 des Gesetzes. Sie befasst sich mit den Bewilligungen für die Herstellung und den Handel, den Ein- und Ausfuhrverboten, dem internationalen Handel sowie dem Bezug und der Verwendung von Betäubungsmitteln. Sie enthält auch Regelungen betreffend die Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel.
Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic) [812.121.2] : Diese Verordnung enthält im Anhang a) ein Verzeichnis aller Betäubungsmittel. Diejenigen Stoffe, die grundsätzlich nicht für medizinische Behandlungen eingesetzt werden, sind zusätzlich im Anhang d) aufgeführt (Verzeichnis der verbotenen Stoffe).
Verordnung über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden (Vorläuferverordnung, VorlV) [812.121.3] : Mit dieser Verordnung soll verhindert werden, dass Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien zur rechtswidrigen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden.
Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden (Vorläuferverordnung Swissmedic, VorlV-Swissmedic) [812.121.31] : Die Verordnung definiert, welche Substanzen als Vorläufer- und andere Chemikalien gelten.
